Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gebr. Schweder Baustoffhandels GbR (Auszug)

1.    Verkaufs- und Lieferbedingungen

A.   Vertragsschluss und Vertragsinhalt

 1.)  Diese AGB gelten für alle mit uns geschlossenen Verträge über Kauf und Lieferung von Waren sowie alle damit
       verbundenen Dienstleistungen. Abweichende Bedingungen unseres Kunden gelten nur, wenn wir ihnen im Einzel-
       fall schriftlich zustimmen. In einer vorbehaltslosen Lieferung liegt keine Zustimmung.
 2.)  Diese AGB werden im kaufmännischen Verkehr der gesamten Geschäftsverbindung mit unserem Kunden    
       zugrunde gelegt. Sie gelten auch dann, wenn bei späteren Geschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird.

B.   Angebote und Preise
 
3.)  Unsere Angebote sind freibleibend: Eingehende Bestellungen werden für uns erst durch unsere schriftliche
       Bestätigung verbindlich, erfolgt keine schriftliche Bestätigung, durch Lieferung der bestellten Ware. Gleiches gilt
       für  mündliche Abreden und Erklärungen jeder Art.
 4.)  Zwischenverkauf und richtige sowie rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten.
 5.)  Angebotspreise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % wird zusätzlich berechnet.
 6.)  Wir betreiben ausschließlich Baustoffhandel und stellen selbst keine Waren her. Alle Angaben über die Qualität
       und  Beschaffenheit der Ware beruhen deshalb allein auf den Angaben des Herstellers oder sonstigen Lieferanten.
       Wir prüfen diese Angaben nur auf offensichtliche Unrichtigkeit, sind darüber hinaus aber weder in der Lage, diese
       Angaben zu prüfen noch die grundsätzliche Verwendbarkeit der Ware für den Zweck, für den sie hergestellt ist,
       zu beurteilen, oder ob die Ware für den von unserem Kunden vorgesehenen Zweck geeignet ist. Proben und
       Muster gelten als Durchschnittsausfall. Mit produktionsbedingten Abweichungen, insbesondere dem leicht unter-
       schiedlichen Ausfallen verschiedener Produktionschargen muss gerechnet werden. Nimmt ein Auftrag oder eine
       Bestellung Bezug auf Proben oder Muster,wird der Vertrag ohne Garantie für eine bestimmte Qualität und
       Beschaffenheit oder einen bestimmten Ausfall der Ware geschlossen.
 7.)  Muster bleiben unser Eigentum.

C.   Lieferfristen
 
8.)  Von uns angegebene Lieferzeiten sind stets unverbindlich und verstehen sich nach dem üblichen Geschäftsgang,
       es sei denn, sie sind ausdrücklich und in einer schriftlichen Auftragsbestätigung als Fixgeschäft bezeichnet worden.
       Wir bemühen uns, auf Terminwünsche unserer Kunden einzugehen, übernehmen jedoch insoweit für Verspätun-
       gen keinerlei Haftung.
 9.)  Bei Überschreiten eines angegebenen Liefertermins in nicht als Fixgeschäft bezeichneten Fällen ist der Kunde zum
       Rücktritt nur berechtigt , wenn er uns zuvor eine mindestens 4-wöchige Nachfrist in schriftlicher Form gesetzt hat
       und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht vorliegen. Soweit von uns Teillieferungen
       erbracht worden sind, ist das Rücktrittsrecht des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, die teilweise Erfüllung des
       Vertrages hat für ihn kein Interesse.
10.) Höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Unternehmers oder eines seiner Lieferanten
       sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.

D.   Mängelhaftung; Untersuchungs- und Rügepflicht
11.) Dem Kunden obliegt es, zur Wahrung seiner Rechte wegen Mängeln die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf
       der Baustelle umfassend auf Mängel zu untersuchen.
12.) Der kaufmännische Kunde hat offensichtliche Mängel bei der Lieferung unverzüglich auf dem Lieferschein zu
       rügen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach ihrer
       Entdeckung. Der Kunde hat die gelieferte Ware, soweit zumutbar auch durch Probeverarbeitung, bei Empfang
       unverzüglich auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware
       als genehmigt.
13.) Bei Anlieferung durch ein Speditions- oder Frachtunternehmen hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten
       gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet
       werden.
14.) Eine Mängelrüge hat stets schriftlich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung zu erfolgen. Ist der Kunde
       Kaufmann gilt die Ware als genehmigt und mängelfrei, wenn eine Rüge nicht innerhalb der bezeichneten Rügefrist
       erfolgt.
15.) Mängelansprüche entstehen nicht bei Fehlern, die u.a. zurückzuführen sind auf ungeeignete oder unsachgemäße
       Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes,insbesondere übermäßige Beanspruchung oder falsche
       Lagerung, falsche Montage, oder eigenmächtige Reparaturen oder Änderungen an dem Liefergegenstand.
16.) Der Kunde hat ausdrücklich darauf zu achten, dass unsere Ware nicht Belastungen ausgesetzt werden, für die sie
       in technischer und statischer Hinsicht nicht bemessen sind. Die Verarbeitung der von uns gelieferten Ware hat
       stets nach den Anweisungen des Herstellers in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen; diese Anweisungen
       werden dem Kunden auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt.
17.) Hat der Kunde, der nicht Verbraucher ist, die Beschaffenheit der Ware form- und fristgerecht und zu Recht
       beanstandet, so werden wir sie nach unserer Wahl entweder ausbessern, umtauschen oder gegen Erstattung des
       ganzen oder teilweisen Kaufpreises zurücknehmen. Statt einer Ersatzlieferung bzw. statt Nachbesserung steht
       dem Kunden ausnahmsweise das Recht zu, wahlweise das Vertragsverhältnis rückgängig zu machen (Rücktritt)
       oder das Entgelt angemessen herabzusetzen (Minderung), vorausgesetzt, dass wir die Nacherfüllung schriftlich
       verweigert haben, bereits zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind, auch die zweite Ersatzlieferung
       erhebliche Fehler aufweist oder die Nacherfüllung unmöglich ist.
18.) Sämtliche Mängelansprüche verjähren nach Ablauf von 12 Monaten nach Lieferung, wenn der Kunde Unterneh-
       mer ist.
19.) Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Ersatz eines unmittelbaren oder mitteilbaren Schadens wegen mangel-
       hafter oder nicht erbrachter Leistung — gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. auch unter dem Gesichtspunkt
       der Unmöglichkeit, der positiven Forderungsverletzung, der Verletzung vorvertraglicher Pflicht en und der
       unerlaubten Handlungen bestehen nicht. Dieser Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche gilt ausnahmsweise
       in folgenden Fällen nicht:
             - wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen ein zumindest grobes Verschulden trifft, wobei sich unsere Haftung
               für Fehlleistungen des eingesetzten, nicht leitenden Mitarbeiters — wenn der Kunde Kaufmann ist — der
               Höhe nach auf die von unserer Versicherung erstatteten Regulierungssumme beschränkt;
             - wenn die Unmöglichkeit zu leisten auf leichter Fahrlässigkeit beruht, wobei in diesem Fall sich unsere
               Haftung der Höhe nach auf die von unserem Haftpflichtversicherer erstatteten Regulierungsbeträge
               beschränkt; bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit; sowie bei Schäden, die
               unter das Produkthaftungsgesetz fallen.
20.) Kommen im Falle eines Transports durch von uns beauftragte Dritte Schäden durch Transport in Betracht, hat
       der Kunde vor dem Entladen sämtliche Feststellungen dahingehend zu treffen, um unsere Schadensersatzan-
       sprüche gegen den Dritten zu wahren

E.   Lieferung
21.) Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schulden wir Lieferung „frei Lager Kunde, nicht
       abgeladen".
22.) Bei Lieferung „frei LKW/Baustelle, bauseitige Entladung" oder „frei LKW/B austelle nicht abgeladen" ist der
       Kunde verpflichtet, für die von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen eingesetzten Fahrzeuge bei jedem Wetter gut
       befahrbare Anfahrtswege bis zu einer Gesamtbelastung von 40 Tonnen an die von dem Kunden vorgesehene
       Entladestelle bereit zu halten. Das Abladen hat unverzüglich nach Ankunft unserer Fahrzeuge durch den Kunden
       und auf dessen Risiko zu erfolgen. Für durch mangelhafte Anfahrtswege entstehende Schäden an der Ware oder
       unserer Gerätschaft sowie für Abladeverzögerungen haftet der Kunde. Ist eine Zuwegung zur Baustelle am
       Liefertag nicht oder nicht ausreichend befahrbar, muss der Kunde unsere Erzeugnisse an einer frei zugänglichen
       und befestigten Stelle abnehmen, auch wenn eine größere Entfernung zur eigentlichen Baustelle besteht. Bei
       unberechtigter Nichtabnahme unserer Erzeugnisse sind wir zur Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Kunden
       berechtigt. Mit der schriftlichen Bestätigung der Belastbarkeit des Anfahrweges übernimmt der Kunde die volle
       Haftung für Schäden, die durch fehlende Belastbarkeit an der Ware oder unserer Gerätschaft entstehen. Unsere
       Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits beruht.
23.) Lieferung „frei Baustelle" bzw. „frei Haus" sowie „frei Baustelle/abgeladen" bedeutet Lieferung inkl. Abladen
       durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen. Die Entladung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30
       Minuten nach Ankunft unserer Fahrzeuge auf der Baustelle beginnen können.Für längere Wartezeiten haftet der
       Kunde. Wir transportieren die Ware, so weit zum Zeitpunkt des vereinbarten oder von uns dem Kunden zuvor
       mitgeteilten Liefertermin ein bei jedem Wetter befahrbarer Anfahrtsweg mit einer Belastbarkeit von 40 Tonnen
       Gesamtgewicht vorhanden ist. Der Fahrer oder Frachtführer ist berechtigt, den Weitertransport über die Grund-
       stücksgrenze hinaus zu verweigern, wenn der Kunde die Belastbarkeit des Anfahrtsweges auf Verlangen nicht
       nachweist oder schriftlich auf dem Lieferschein bestätigt. Der Kunde hat uns einen geeigneten Lagerplatz für die
       Ware zuzuweisen, dessen Untergrund eben und für die jeweilige Ware tragfähig ist. Wenn der Kunde die Trag-
       fähigkeit des Lagerplatzes auf Verlangen nicht nachweist oder schriftlich auf dem Lieferschein bestätigt, ist der
       Fahrer oder Frachtführer berechtigt, das Abladen zu verweigern und die Ware zur Einlagerung auf Kosten und
       Gefahr des Kunden wieder mitzunehmen oder die Ware an einem nach seiner Auffassung geeigneten Lagerplatz
       auf dem Grundstück abzuladen. Mit der schriftlichen Bestätigung der Belastbarkeit bzw. Tragfähigkeit übernimmt
       der Kunde die volle Haftung für Schäden, die durch fehlende Belastbarkeit bzw. Tragfähigkeit an der Ware oder
       unserer Gerätschaft entstehen. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz oder
       grobe Fahrlässigkeit unsererseits beruht.
24.) Wenn Abladeverzögerungen auftreten und Umladungen erforderlich werden, die von uns nicht zu vertreten sind,
       gehen die dadurch verursachten Kosten zu Lasten des Kunden.
25.) Ist bei Lieferung von Schüttgütern die Verwendung eines Baustofftransportsilos erforderlich, muss der Kunde
       dem Fahrer oder Frachtführer einen wetterbeständigen, ebenerdigen und tragfähigen Lagerplatz mit Mindest-
       maßen von zwei mal zwei Metern zuweisen. Der Kunde muss ferner sicherstellen, dass neben einem im Sinne der
       Ziffer 22 bzw. 23 geeigneten Anfahrweg auch ausreichender Rangierplatz für die eingesetzten Fahrzeuge vorhan-
       den sind. Anderenfalls ist der Fahrer oder Frachtführer berechtigt, die Anlieferung zu verweigern und die Ware
       zur Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Kunden wieder mitzunehmen. Allgemeine Auskünfte über die
       Tragfähigkeit von Lagerplätzen und die Eignung von Anfahrtswegen und Rangierplätzen geben wir auf Anfrage
       telefonisch.
26.) Bei Verwendung eines Baustofftransportsilos hat der Kunde geeignete Maßnahmen zur Diebstahlhemmung
       herzustellen, insbesondere einen lückenlosen Bauzaun aufzustellen und eine Bauherrenhaftpflichtversicherung
       abzuschließen. Für den Verlust oder die Beschädigung des Silos auf der Baustelle haftet der Kunde unbeschränkt
27.) Für alle Schäden, die an den von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen eingesetzten Fahrzeugen oder an fremdem
       Eigentum durch Handlungen des Kunden, auf seine Weisung oder auf Weisung seines Vertreters entstehen, haftet
       der Kunde unbeschränkt. Der Kunde stellt uns auf erstes Anfordern von allen Ersatzansprüchen Dritter bezüglich
       solcher Schäden frei.
28.) Erfolgt die Lieferung auf oder mit Leihwaren (z.B. auf Paletten oder zusammen mit Gasflaschen), so trägt der
       Kunde für die Leihware das volle Verlust- und Beschädigungsrisiko. Das Eigentum der Leihware verbleibt bei
       uns. Wir sind verpflichtet, die Leihware auf Verlangen des Kunden zurückzunehmen. Die Abwicklung erfolgt
       folgendermaßen: Wir stellen dem Kunden zusammen mit der gelieferten Ware die Leihware nach der jeweils
       gültigen Preisliste zur Bezahlung ohne Abzüge in Rechnung. Der Kunde hat die Leihware bei Lieferung auf
       Beschädigungen zu prüfen und diese im Lieferschein schriftlich zu rügen. Bei Rückgabe der Leihware wird der
       volle Rückgabepreis gemäß der jeweils gültigen Preisliste unverzüglich erstattet, es sein denn, die Leihware ist
       gegenüber ihrem Zustand bei Lieferung beschädigt worden. In diesem Falle erstatten wir den Zeitwert.

F.    Sonstiger Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung
29.) Wir weisen nochmals darauf hin, dass wir lediglich Baustoffhandel betreiben, also weder Hersteller von Ware
       sind, noch Beratungsleistungen als wesentliche Vertragspflichten übernehmen. Soweit wir den Kunden beraten,
       betrifft unsere Beratungsleistung allein die Qualität und Beschaffenheit der Ware, ihre grundsätzliche
       Verwendbarkeit und die allgemeinen Einsatzmöglichkeiten, nicht jedoch die konkrete Verwendbarkeit für den
       geplanten Zweck im Rahmen eines Bauvorhabens. Eine Mengenermittlung durch uns erfolgt ausschließlich
       gefälligkeitshalber und unverbindlich, wird also weder als wesentliche Vertragspflicht noch als vertragliche
       Nebenpflicht geschuldet, noch von uns in Rechnung gestellt. Wir übernehmen keine H aftung für unsere Mengen-
       ermittlung, sondern weisen den Kunden hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die erforderlichen Mengen ggf. von
       einem Bauingenieur oder Architekt ermittelt werden müssen. Unsere Haftung für fehlerhafte Mengenermittlung
       wird deshalb hiermit ausgeschlossen. Wir sind nicht zur Rücknahme überschüssiger Mengen verpflichtet.
30.) Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von Baustoffen
       wird nur übernommen, wenn die Haftungsübernahme schriftlich erklärt wurde.
31.) Unsere Haftung ist auch im übrigen ausgeschlossen, soweit wir sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung
       übernommen haben.
32.) Der Haftungsausschluss gilt insbesondere für solche Schadenersatzansprüche gegen uns, die sich daraus ergeben,
       dass unsere Fahrzeuge oder Fahrzeuge der von uns beauftragten Transportunternehmen auf ausdrücklichen
       Wunsch unseres Kunden die Baustelle befahren und dabei Schäden verursachen. War vor Befahren der Baustelle
       absehbar, dass Schäden auftreten können, so gilt dies allerdings nur, wenn unser Kunde den Fahrer des Fahr-
       zeuges zuvor schriftlich zum Befahren angewiesen hat.
33.) Ist unser Kunde nicht Eigentümer des Baugrundstücks, ist er verpflichtet, mit dem tatsächlichen Eigentümer eine
       Vereinbarung zu treffen, die der Ziffer 32 entspricht. Anderenfalls sind wir berechtigt, das Befahren des Grund-
       stücks zu verweigern. Ferner stellt unser Kunde uns und die von uns beauftragten Transportunternehmen hiermit
       im Innenverhältnis auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen des tatsächlichen Eigentümers frei, die sich daraus
       ergeben, dass Schäden der in Ziffer 32 bezeichneten Art an fremden Grundstücken, Bürgersteigen, Gullies oder
       ähnlichen Straßenteilen und Einrichtungen entstehen. Unser Kunde ist verpflichtet, dem tatsächlichen Eigentümer
       den entstandenen Schaden unmittelbar zu ersetzen.
34.) Unser Kunde ist ferner verpflichtet, uns oder dem von uns beauftragen Transportunternehmen eventuelle
       Freischleppkosten für den betroffenen Lkw zu ersetzen.
35.) Der vorstehende Haftungsausschluss (Ziffern 29 bis 34) gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für
       Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflicht-
       verletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen
       Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in Fällen der gesetzlichen
       Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
36.) Im Falle grober Fahrlässigkeit und bei vertraglich übernommener Haftung ist unsere Schadensersatzhaftung in
       jedem Fall begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

G.   Zahlungsbedingungen
37.) Unsere Rechnungen sind sofort fällig. Die Gewährung von Zahlungszielen und Skontovergütungen bedürfen der
       gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
38.) Der Verzug tritt in Abweichung § 286 Abs. 3 BGB bereits 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung
       oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Wir sind
       berechtigt, gegenüber Kaufleuten Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten und gegenüber Verbrauchern von
       5 Prozentpunkten, jeweils über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, zu verlangen. Ist ein höherer
       Zinsschaden entstanden, können wir auch diesen als Verzugsschaden geltend machen.
39.) Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, gestundete Rechnungsbeträge
       sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu
       verlangen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, durch die unsere Forderungen gefährdet erscheinen,
       insbesondere bei Zahlungsverzug, drohender Insolvenz, Scheck- oder Wechselprotest. Kommt der Käufer einer
       solchen Aufforderung nicht binnen einer Woche nach, können wir vom Vertrag zurücktreten.
40.) Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns für jeden einzelnen Fall vor. Sie erfolgt immer nur
       erfüllungshalber. Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Werden diese Papiere notleidend, oder werden
       Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden herabsetzen, sind wir berechtigt, unsere Gesamt-
       forderung sofort geltend zu machen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
41.) Aufrechnungen mit anderen als von uns schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sind
       dem Kunden nicht gestattet.

H.   Eigentumsvorbehalt
42.) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung mit uns
       bestehenden Forderungen und der im Zusa mmenhang mit der Ware noch entstehenden Forderungen unser
       Eigentum.
43.) Der Kunde, der Unternehmer ist, darf die Ware, an der das Eigentum vorbehalten ist, im Rahmen eines ordnungs
       gemäßen Geschäftsganges verwenden oder weiter veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet
       Scheck- oder Wechselprotest vorliegt, oder er die Zahlungen einstellt. Er ist nicht berechtigt, die Ware zu
       verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen der Vorbehaltsware sind uns unverzüglich und unter
       Beifügung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls anzuzeigen.
44.) Veräußerte der Kunde, der Unternehmer ist, unsere Waren allein oder zusammen mit uns nicht gehörigen Waren,
       tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehalts-
       ware gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten und Sicherheiten an uns ab. Die Abtretung erstreckt sich
       auch auf eine Saldoforderung des Käufers.
45.) Wir sind berechtigt zu verlangen, dass der Kunde die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und uns alle Auskünfte
       erteilt und Unterlagen herausgibt, die zum Einzug erforderlich sind. Wir sind ermächtigt, den Abnehmern die
       Abtretung auch selbst anzuzeigen.
46.) Der Kunde ist zur Einziehung an uns abgetretener Forderungen nur berechtigt, solange dies im ordnungsgemäßen
       Geschäftsgang geschieht und unsere Bezahlung gesichert ist.
47.) Eine Verarbeitung von Vorbehaltsware nimmt der Kunde ausschließlich für uns vor. Wir sind Hersteller im Sinne
       des § 950 BGB. Wird unsere Vorbehaltsware mit uns nicht gehöriger Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbun-
       den, vermischt oder vermengt, werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt
       der Kunde Miteigentum an der neuen Sache, überträgt er uns dieses hiermit anteilig nach dem Verhältnis des
       Wertes unserer Vorbehaltsware zu dem der uns nicht gehörigen Ware. Der Kunde hat unseren Anteil unent-
       geltlich zu verwahren.
48.) Wird Vorbehaltsware vom Kunden, der Unternehmer ist, als wesentlicher Bestandteil in sein Grundstück oder
       das eines Dritten eingebaut, so tritt er schon jetzt die gegen den Dritten oder die aus einer gewerbsmäßigen
       Veräußerung seines Grundstücks entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der
       Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab.
49.) Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung und deren Anerkennung
       heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
50.) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der
       Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
51.) Übersteigt der Wert der an uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 40 Prozent,
       sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.

I.    Verschiedenes
52.) Ist der Kunde Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Güstrow. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls, wenn
       unser Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder
       gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt.
53.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der
       übrigen Bestimmungen davon unberührt.
54.) Sollten einzelne Bestimmung dieser AGB bei Verwendung gegenüber Verbrauchern unwirksam sein, weil sie
       gegen Vorschriften zum Schutze von Verbrauchern verstoßen, so bleibt ihre Wirksamkeit gegenüber Kunden, die
       nicht Verbraucher sind, unberührt.
55.) Änderungen und Ergänzungen unserer Vertragsbedingungen oder der geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer
       Wirksamkeit stets der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Auch eine lang andauernde abwei-
       chende Übung hat keine Änderung des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen zur Folge.

II.   Einkaufsbedingungen
 
1.)  AGB unserer Lieferanten sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen
       haben.Sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden.

       Stand: Mai 2012